Präambel
Ziel des Vereins ist die Förderung der Gesundheit in den verschiedenen Lebenswelten der Menschen. Dazu setzen sich die Vereinsmitglieder aktiv und gleichberechtigt dafür ein, ganzheitliche, ressourcenorientierte und innovative Gesundheitsmodelle in allen Lebensbereichen zu entwickeln. Vereinsmitglieder sind sowohl NachfragerInnen, AnbieterInnen und UnterstützerInnen von Leistungen und Rahmenbedingungen zu Gesundheitsförderung und Prävention.
§ 1 Name, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Innovativ Gesundheit managen (InnoGema)“
(2) Er ist in das Vereinsregister eingetragen worden und trägt den Zusatz e.V..
(3) Er hat seinen Sitz in Berlin.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereines ist die Förderung der Gesundheit in den verschiedenen Lebenswelten der Menschen (Arbeit, Kommune, Kita, Schule, Senioreneinrichtung etc.). Er verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 52 Abs.2: die Förderung von Wissenschaft und Forschung; die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens)
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass sich der Verein für das Entwickeln, Anbieten, Bereithalten und Abwickeln von Lösungen rund um das Thema Gesundheit in den Lebenswelten engagiert. Der Verein beschäftigt sich vor allem mit den folgenden Aufgabenbereichen:
- Bereitstellung von Know-how über Vorträge, Studien, Veröffentlichungen und Veranstaltungen
- Bündelung und Weiterentwicklung von Wissen, Werkzeugen und Erfahrungen im Sinne des Satzungszweckes
- die Durchführung von Präventionsangeboten und anderen Veranstaltungen
- Vergabe von Forschungsaufträgen an Hilfspersonen im Sinne des 57 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung)
- Ideelle Kooperation und Mitgliedschaft in Organisationen im Interesse des Satzungszweckes
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Alle Inhaber von Ämtern sind ehrenamtlich tätig und haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlicher, belegter Ausgaben und Aufwendungen. Die Organe des Vereins (§ 6) können ihre Tätigkeit gegen angemessene Vergütung ausüben. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 2 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand und informiert zeitnah die Mitglieder. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und – bedingungen.
(6) Der Verein kann sich an anderen Organisationen, die den gleichen bzw. einen ähnlichen Zweck verfolgen oder diesen unterstützen beteiligen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Vereinsmitglieder/innen können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Eine Mitgliedschaft im Verein schließt die Bereitschaft zur Kooperation mit anderen Mitgliedern und die Bereitschaft, den Vereinszweck voranzutreiben und aktiv mitzuarbeiten ein. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
(2) Ehrenmitglieder/innen können natürliche oder juristische Personen sein, die dem Image des Vereins zuträglich sind. Über die Aufnahme von Ehrenmitglieder/innen entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder/innen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss oder mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen durch deren Auflösung).
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche formlose Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(4) Mitglieder können aus wichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss kann erfolgen bei groben Verstößen gegen die Zwecke des Vereins und gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstands und schwerer Schädigung des Ansehens des Vereins. Ein solcher Ausschluss wird von Seiten des Vorstands nach vorheriger Ermahnung schriftlich begründet.
(5) Die Gründe für den Ausschluss sind in der Mitgliederversammlung vorzubringen. Dem Mitglied ist vor dem Ausschluss die Möglichkeit der Anhörung vor der Mitgliederversammlung zu gewähren.
(6) Bei Austritt, Streichung oder Ausschluss des Vereinsmitglieds hat dieser keinen Anspruch auf die Rückerstattung bereits bezahlter Mitgliedschaftsbeiträge. Das Vereinsmitglied ist aus der Verpflichtungserklärung vom Vorstand mit dem entsprechenden Datum auszutragen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Der Verein kann zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Mitgliedsbeitrag verlangen. Die Höhe des Beitrages und dessen Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
(1) Die Mitgliederversammlung wählt einmal jährlich aus ihren Reihen den Vorstand. Dieser besteht aus mindestens drei Mitgliedern: dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden und dem/der Kassenführer/in. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines ehrenamtlich und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vertretungsberechtigt für den Verein und den Vorstand sind alle Mitglieder des Vorstandes, und zwar jeweils zwei von ihnen gemeinsam.
(2) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Die Wahl des Vorstandes kann in der Mitgliederversammlung mündlich erfolgen. Auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder muss diese schriftlich und geheim durchgeführt werden. Als gewählt gelten die Kandidaten mit der höchsten Stimmanzahl. Kandidat kann jedes Mitglied des Vereins werden.
(4) Der Vorstand wird für die Dauer von „einem Jahr“ gewählt. Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied während der Amtszeit, z. B. durch Rücktritt, aus, so wählt der restliche Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Dauer der Amtszeit. Davon sind die Mitglieder zeitnah in Kenntnis zu setzen.
(5) Ein Vorstandsmitglied kann jederzeit zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären und wird erst wirksam mit Bestätigung durch die Vorstandssitzung.
(6) Innerhalb der Amtszeit kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund abgewählt werden.
Das geschieht nach Vorschlag und Begründung durch den einstimmigen übrigen Vorstand durch einfache Mehrheit in der Mitgliederversammlung. Das Vorstandsmitglied hat zuvor das Recht auf Anhörung durch die Mitgliederversammlung. Wichtige Gründe sind z.B. satzungswidriges oder rechtswidriges Verhalten.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Entscheidungsgremium ist die Mitgliederversammlung, deren Entscheidungen für die Gestaltung und die Entwicklung des Vereins maßgebend sind.
(2) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung muss alle Tagesordnungspunkte enthalten, zu denen eine Beschlussfassung notwendig wird. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(3) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes b. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereines
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
(4) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
(5) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
(6) Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(7) Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
(8) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich mit der Zahl der anwesenden und ordnungsgemäß eingeladenen Mitglieder/innen beschlussfähig.
(9) Alle Mitglieder haben ein einfaches Stimmrecht. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Das Stimmrecht entfällt nur, wenn es um den Ausschluss des Mitglieds selbst geht.
(10) Abstimmungen erfolgen öffentlich durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern ist schriftlich und geheim abzustimmen. Alternative Abstimmungsregelungen sind möglich.
(11) Für Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder erforderlich, um einen Beschluss zu fassen. Kommt die Beschlussfähigkeit nicht zustande, ist eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann mit einfacher Mehrheit beschließen kann.
(12) Der Vorstand hat gegenüber der ordentlichen Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich über seine Tätigkeit Rechenschaft zu legen. In dieser Mitgliederversammlung erfolgt auch die Abstimmung über den Jahresbericht des Vereines.
(13) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 9 Auflösung des Vereins, Anfall des Vereinsvermögens
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
(2) Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens Absatz 4.
(3) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Gesundheit Berlin-Brandenburg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der gesunden Arbeit zu verwenden hat.
§ 10 Schlussbestimmung zur Satzung, Satzungsänderung
(1) Sollte sich herausstellen, dass bestimmte Regeln fehlen, werden diese rasch ergänzt. Zur Beschlussfassung über eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit gemäß §8 erforderlich.
(2) Änderungen, Ergänzungen oder einvernehmliche Aufhebungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
Vorstehende, am 25.01.2024 beschlossene Satzung, ersetzt die am 28.09.2010 beschlossene Satzung.